SATZUNG

Satzung
des Vereins Arbeitsgemeinschaft
Experiencing Alba Emoting e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft Experiencing Alba Emoting e.V.“
Sitz des Vereins ist
Baarser Str. 9, OT Baars, 38486 Apenburg-Winterfeld

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote von Veranstaltungen in der von Dr. Sergio Lara Cisternas entwickelten Methode Experiencing Alba Emoting (EAE), um EAE mit Genehmigung von Dr. Lara C. in Praxis und Lehre zu erhalten, im deutschsprachigen Raum zu verbreiten und in ihrer theoretischen Ausgestaltung und in ihren Anwendungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis im Austausch mit den Anwendern weiter zu entwickeln.
Des Weiteren will der Verein EAE als Methode bekannt machen, die sich - in Weiterentwicklung von Susanna Blochs Methode Alba Emoting (AE) und über die Anwendung im Rahmen von Alba Emoting hinaus - vermehrt auch für den Einsatz in therapeutischen und pädagogischen Tätigkeitsfeldern eignet.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört somit:
zum Einen, Veranstaltungen anzubieten für interessierte Laien, die ihre Kenntnis über Emotionen und ihren Umgang mit emotionalen Prozessen verbessern möchten, um Selbstwahrnehmung, Selbststeuerung und Selbstempathie zu vertiefen, soziale Beziehungen zu erleichtern und die Lebenszufriedenheit im Alltag zu steigern;
zum Anderen, Kurse im Rahmen einer Fortbildung anzubieten, die Angehörigen von Berufsgruppen, die in therapeutischen und lehrenden Arbeitsfeldern Menschen in Entwicklungsprozessen und sonstigen Lern- und Heilungsprozessen anleiten und begleiten, die Möglichkeit gibt, sich zum Anwender (practitioner) und zum Lehrer (teacher) in Experiencing Alba Emoting weiterzubilden, um das Methoden- und Wirkspektrum ihrer Berufstätigkeit zu erweitern.
Der Fortbildung liegt ein Curriculum nebst Prüfungsordnung zugrunde.
Curriculum und Prüfungsordnung werden vom Vorstand unter Mitwirkung des Beirates entwickelt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Der Verein kann die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wirkungsweise und Wirksamkeit von EAE mit vergünstigter Teilnahme an Kursen in EAE unterstützen und so die Forschung in diesem Bereich fördern.
Darüber hinaus soll die Arbeitsgemeinschaft EAE e.V. den Mitgliedern des Vereins und den Anwendern EAE als Netzwerk dienen und eine Plattform zur Kontaktpflege, zum Austausch und zur Information bieten.
Schließlich soll dieser Verein für die Anwender im deutschsprachigen Raum
Verbindungsstelle zur Internationalen Vereinigung von Alba Emoting (AIPAE) sein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erreicht der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Zuwendungen (Spenden)

§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Vergütungen für konkrete Leistungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, z.B. Honorare für Dozententätigkeit.
Mitglieder und andere Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Verein und seine Bestrebungen unterstützen wollen.
Eintrittserklärungen sind dem Verein schriftlich zu übermitteln. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gründungsmitglieder, deren Beitritt zum Verein mit Unterzeichnung der Satzung vollzogen ist.
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§ 6 Ausscheiden von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
2. durch Tod bei natürlichen Personen, durch Auflösung bei juristischen Personen,
3. durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn
a) Ein Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge trotz dreimaliger Mahnung im Rückstand ist,
b) Ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere sich grobe Verstöße gegen Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Mitglieder zuschulden kommen lässt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe für den Ausschluss werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Wird kein Einspruch eingelegt oder die Einspruchsfrist nicht eingehalten, gilt der Ausschluss als angenommen. Die Mitgliedschaft endet mit Annahme des Ausschlusses durch das Mitglied, also ggf. am Tag nach Ablauf der ungenutzten Einspruchsfrist, oder mit Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich durch die Mitgliedschaft ergeben. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§ 7 Beiträge
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Schatzmeister
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, von denen jeder für sich zeichnungsberechtigt ist. Die Vorstandsmitglieder werden unter gleichzeitiger Festsetzung der Ämter durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre not-wendigen Auslagen vergütet.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Im Rahmen der Geschäftsführung obliegt dem Vorstand insbesondere die Umsetzung der Vereinszwecke.
Daher hat der Vorstand ein Curriculum für die vom Verein angebotene Fortbildung zu entwickeln, nebst Prüfungsordnung.
Hierzu kann er Mitglieder des Beirates zur Mitwirkung beiziehen.
Ferner entscheidet der Vorstand im Rahmen der Geschäftsführung ggf. darüber, welche Projekte, die sich mit EAE im Rahmen von Forschungsarbeiten befassen, gefördert werden.
In Ausübung der Geschäftsführung wählt der Vorstand Dozenten aus und entscheidet über deren Honorare.

Der Vorstand schlägt Aufgaben und Zusammensetzung des Beirates vor.
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein. Sie gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag bekannt gegeben werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 Mitgliederversammlung
Der Verein hält jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, deren Ort und Zeitpunkt vom Vorstand bestimmt wird. Sie soll möglichst in den ersten sechs Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Er muss sie einberufen, und zwar binnen eines Monats, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung ein. Diese kann den Mitgliedern per Post, per Fax oder per Email übermittelt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung, die die Tagesordnung enthalten muss, mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt gegeben worden ist. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter leiten die Mitglieder-versammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Wahl eines Protokollführers
2. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
5. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die die TZ 6. betreffen: Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit der dreiviertel Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vorzunehmen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beirat
Der Beirat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die gemäß ihrer Fach- und Sachkunde vom Vorstand ausgewählt werden. In Gestalt der Beiräte berät der Beirat den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, wenn er von diesem beigezogen wird.
Die Mitglieder des Beirates verabreden jährlich ein gemeinsames Treffen, um sich über die in Bearbeitung befindlichen Themen auszutauschen. Dieses Treffen kann ggf. im Netz erfolgen. Die Beiräte sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung sowie über Form und Inhalt ihrer Ratschläge frei und nicht an einen Konsens des Beirates oder mehrheitliche Entscheidungsbildungen innerhalb des Beirates gebunden.

§ 12 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen.

§ 13 Auflösung
Anträge zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindesten einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an:
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Salzwedel e.V.,
gemeinnützige Organisation in Salzwedel, Sachsen-Anhalt,
Ackerstr. 24, 29410 Salzwedel,
zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

§ 14 Schlussbestimmungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Jedes Mitglied erklärt bei Eintritt in den Verein schriftlich, wie mit den personen-bezogenen Daten dieses Mitgliedes verfahren werden soll. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen oder abgeändert werden.


Gotha, den 16. November 2019

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